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Krankenversicherungs-Beiträge aus VersorgungsbezügenArbeitnehmer/-innen, die nach ihrem Berufsleben in den Ruhestand gehen, können natürlich auch als Rentner/-in in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben.
Grundlagen für die BeiträgeFolgende Einnahmen sind in der Regel die Grundlage für die Krankenkassenbeiträge (und Pflegeversicherungsbeiträge) der Rentner: Die RenteMaßgeblich ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar einschließlich Rentenleistungen aufgrund von Höherversicherungen („Rentenzahlbetrag“). Nicht angerechnet werden in der Rente enthaltene Kinderzuschüsse. Bei mehreren Renten (z. B. Versichertenrente und Witwenrente) werden alle Renten zusammengerechnet. Mit einer Rente vergleichbare Einnahmen („Versorgungsbezüge“)Erhält jemand außer seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch so genannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente), sind diese ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn die Bezüge im Jahr 2010 monatlich 127,75 € übersteigen.
Beiträge auf Versorgungsbezüge: Wichtige Änderungen seit 1. Januar 2004Im Zusammenhang mit dem Gesundheits-Modernisierungsgesetz (GMG) sind zum 1. Januar 2004 wichtige Änderungen in Kraft getreten, die bei vielen Rentnern/-innen zu teilweise erheblichen finanziellen Mehrbelastungen geführt haben:
Wer als Rentner/-in was unternehmen muss und wer nichtGegen die genannten Neuregelungen bei den Kranken- und Pflegekassenbeiträgen auf Betriebsrenten, Pensionen und Kapitalleistungen regt sich breiter Widerstand. Wegen der damit verbundenen für die Versicherten teilweise erheblichen Beitragsmehrbelastungen sehen die Krankenkassen eine Flut von Rechtsstreitigkeiten auf sich zukommen. Auch angesichts der Vielzahl der Betroffenen haben sich die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, der Sozialverband VdK Deutschland e. V., der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), dbb Beamtenbund und Tarifunion und der Deutsche Führungskräfteverband (ULA) auf die Durchführung von Musterstreitverfahren verständigt. Mit diesen soll die Rechtslage für alle wesentlichen Sachverhalte verbindlich geklärt werden. Aufgrund der Musterstreitverfahren müssen Versicherte, die keinen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse erhalten haben, keinen förmlichen Rechtsbehelf einlegen. Dies gilt insbesondere für die Versicherten, deren Beiträge von der Zahlstelle der Versorgungsbezüge abgeführt werden. Versicherte – insbesondere freiwillig Versicherte –, die einen Beitragsbescheid von ihrer Krankenkasse bekommen haben, müssen zur Vermeidung „des Eintritts der Bestandskraft“ dagegen Widerspruch einlegen. Enthält der Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung, steht dafür eine Frist von einem Jahr zur Verfügung. Sonst gilt die darin genannte Monatsfrist. Es wird empfohlen, mit dem Widerspruch „das Ruhen des Verfahrens“ zu beantragen, um ein Klageverfahren zu vermeiden. Wird Beitragserhöhungen widersprochen, die ohne Beitragsbescheid festgesetzt wurden, bringt die Krankenkasse das Verfahren im Einverständnis mit dem/der Versicherten ebenfalls zum Ruhen. Im Fall einer höchstrichterlichen Entscheidung, die die Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen durch das GMG rückwirkend für unwirksam erklärt, werden die Krankenkassen alle betroffenen Versicherten gleich behandeln. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung sind die nach den Neuregelungen anfallenden Beiträge allerdings zu zahlen, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben.
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