Startseite  |  Kontakt  |  Impressum  |  Sitemap
Versichertenservice
BKK Schwarzwald-Baar-Heuberg
Home / Versichertenservice / Rentner / Versorgungsbezüge

Krankenversicherungs-Beiträge aus Versorgungsbezügen

Arbeitnehmer/-innen, die nach ihrem Berufsleben in den Ruhestand gehen, können natürlich auch als Rentner/-in in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben.

 

Grundlagen für die Beiträge

Folgende Einnahmen sind in der Regel die Grundlage für die Krankenkassenbeiträge (und Pflegeversicherungsbeiträge) der Rentner:

Die Rente

Maßgeblich ist die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar einschließlich Rentenleistungen aufgrund von Höherversicherungen („Rentenzahlbetrag“). Nicht angerechnet werden in der Rente enthaltene Kinderzuschüsse. Bei mehreren Renten (z. B. Versichertenrente und Witwenrente) werden alle Renten zusammengerechnet.

Mit einer Rente vergleichbare Einnahmen („Versorgungsbezüge“)

Erhält jemand außer seiner Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung noch so genannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrente), sind diese ebenfalls beitragspflichtig. Für die Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen gilt jedoch ein unterer Grenzwert: Krankenversicherungsbeiträge sind nur zu entrichten, wenn die Bezüge im Jahr 2012 monatlich 131,25 € übersteigen.

 

Beiträge auf Versorgungsbezüge: Wichtige Änderungen seit 1. Januar 2004

Im Zusammenhang mit dem Gesundheits-Modernisierungsgesetz (GMG) sind zum 1. Januar 2004 wichtige Änderungen in Kraft getreten, die bei vielen Rentnern/-innen zu teilweise erheblichen finanziellen Mehrbelastungen geführt haben:

  • Bis zum 31.12.2003 war für die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags aus den Versorgungsbezügen für pflichtversicherte Rentner/-innen der halbe allgemeine Beitragssatz der zuständigen Krankenkasse maßgebend, für freiwillig versicherte Rentner/-innen der so genannte ermäßigte Beitragssatz. Seit dem 1. Januar 2004 gilt hier der volle allgemeine Beitragssatz für die Beitragsberechnung.
  • Während bis zum 31.12.2003 die Beitragspflicht bei Versorgungsbezügen nur bestand, wenn diese als monatliche Rente gezahlt wurden, besteht sie seit dem 1. Januar 2004 auch, wenn die Versorgungsbezüge als einmalige Kapitalabfindung (z. B. „Direktversicherung“) gezahlt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist der Betrag der Kapitalleistung auf einen Zeitraum von 10 Jahren (120 Monate) zu verteilen. Beiträge sind monatlich bis zum Ablauf dieser 10 Jahre vom Versicherten zu zahlen. Auch hier gilt der untere Grenzwert, der im Jahr 2012 monatlich 131,25 € beträgt.

 

Zurück Drucken